Was schreibt die
WiWo doch so schön zum Steuerbonus für Minijobber:
"Dafür müssten sie den Minijobber schon persönlich engagieren, schreibt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Brief an die Finanzämter (IV C 4 - S 2296-b/07/ 0003). Wenn sein Auftraggeber dagegen die Gemeinschaft sei, können Eigentümer die auf sie entfallenden Ausgaben nur im Rahmen der "haushaltsnahen Dienstleistungen" steuerlich geltend machen, so das Finanzministerium.
Ärgerlich: Den dafür gewährten Steuerabzug von maximal 600 Euro jährlich schöpfen viele Eigentümer bereits mit den Ausgaben für die eigene Putzfrau aus. Die anteiligen Ausgaben für den Minijobber der Gemeinschaft bringen dann steuerlich gar nichts.
Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 46, 12.11.2007"
Tja. Also, schlagen wir § 35a EStG auf und lesen wir den Absatz 2, haushaltsnahe Dienstleistungen. Da steht: "...ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um
20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für...". Abgezogen werden dürfen also nur 20% der Aufwendungen. Um den Höchstbetrag von 600 Euro zu erreichen, muss der Steuerpflichtige, den die WiWo meint, also 3.000 Euro im Jahr für seine Putzfrau aufwenden. Das sind bei 10 Euro pro Stunde immerhin 300 Arbeitsstunden, also sechs Stunden die Woche, und ist mE etwas hoch gegriffen.
Das war aber leider nicht alles. Jetzt kommt der echte Fehler: § 35a Abs.2 EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen, betrifft gerade
nicht die Fälle, in denen jemand eine Putzfrau über einen Minijob beschäftigt, sondern eben die Fälle, in denen man einen
Dienstleister (z.B. eine Reinigungsfirma) beauftragt. Die privat angestellte Putzfrau, die über das Haushaltsscheckverfahren abgewickelt wird, fällt vielmehr unter § 35a Abs.1 EStG mit einem
gesonderten Abzug von 10 Prozent der Aufwendungen, begrenzt auf
weitere 510 Euro. Steht übrigens auch im BMF-Schreiben vom 3.11.2006 zur Anwendung des § 35a EStG.
Also danke, liebe Wiwo-Schreiber, für diesen tollen Beitrag. Setzen, sechs.