Der Steuermann

Als Steuerberater habe ich die Absicht, möglichst qualifizierte, aber dennoch kritische Kommentare zum politischen Geschehen in Deutschland und der Welt abzugeben. Außerdem schreibe ich über alles, was um mich herum passiert und mir gefällt - oder auch nicht!

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Standort: Frankfurt, Germany

Steuerberater bei einer Big-4-Gesellschaft mit langjähriger internationaler Erfahrung. Halb Deutscher, halb Ire.

Dienstag, November 20, 2007

Ach, Wirtschaftswoche!

Was schreibt die WiWo doch so schön zum Steuerbonus für Minijobber:

"Dafür müssten sie den Minijobber schon persönlich engagieren, schreibt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Brief an die Finanzämter (IV C 4 - S 2296-b/07/ 0003). Wenn sein Auftraggeber dagegen die Gemeinschaft sei, können Eigentümer die auf sie entfallenden Ausgaben nur im Rahmen der "haushaltsnahen Dienstleistungen" steuerlich geltend machen, so das Finanzministerium.
Ärgerlich: Den dafür gewährten Steuerabzug von maximal 600 Euro jährlich schöpfen viele Eigentümer bereits mit den Ausgaben für die eigene Putzfrau aus. Die anteiligen Ausgaben für den Minijobber der Gemeinschaft bringen dann steuerlich gar nichts.
Quelle: Wirtschaftswoche, Nr. 46, 12.11.2007"

Tja. Also, schlagen wir § 35a EStG auf und lesen wir den Absatz 2, haushaltsnahe Dienstleistungen. Da steht: "...ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für...". Abgezogen werden dürfen also nur 20% der Aufwendungen. Um den Höchstbetrag von 600 Euro zu erreichen, muss der Steuerpflichtige, den die WiWo meint, also 3.000 Euro im Jahr für seine Putzfrau aufwenden. Das sind bei 10 Euro pro Stunde immerhin 300 Arbeitsstunden, also sechs Stunden die Woche, und ist mE etwas hoch gegriffen.

Das war aber leider nicht alles. Jetzt kommt der echte Fehler: § 35a Abs.2 EStG, haushaltsnahe Dienstleistungen, betrifft gerade nicht die Fälle, in denen jemand eine Putzfrau über einen Minijob beschäftigt, sondern eben die Fälle, in denen man einen Dienstleister (z.B. eine Reinigungsfirma) beauftragt. Die privat angestellte Putzfrau, die über das Haushaltsscheckverfahren abgewickelt wird, fällt vielmehr unter § 35a Abs.1 EStG mit einem gesonderten Abzug von 10 Prozent der Aufwendungen, begrenzt auf weitere 510 Euro. Steht übrigens auch im BMF-Schreiben vom 3.11.2006 zur Anwendung des § 35a EStG.

Also danke, liebe Wiwo-Schreiber, für diesen tollen Beitrag. Setzen, sechs.